§ 19 Hinweisgeberschutzgesetz
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz ist die Einrichtung einer internen Meldestelle für Unternehmen mittlerweile verpflichtend. Dadurch werden Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Auf der Webseite www.hoffmann-personaldienstleistungen-gmbh.integrityline.app ist für Hinweisgebende ein entsprechendes Hinweisgebersystem unter Wahrung des Datenschutzes implementiert.
Der Bereich der Personen, der nach HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere:
Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten
Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer und deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter
Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien
Ein Schutz für Hinweisgeber besteht aber nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung handelt. In solchen Fällen ist der bösgläubige Hinweisgeber nach § 38 HinSchG sogar zum Ersatz des dadurch entstanden Schaden verpflichtet.